Denkmalliste Benutzerhinweise
Die bayerische Denkmalliste pro Gemeinde zum Downlaod als PDF-Datei.
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In den Exporten sind sowohl nachqualifizierte Baudenkmäler als auch nicht geprüfte enthalten ("nachqualifiziert" / "nicht nachqualifiziert"). Bei nicht geprüften Objekten wird zudem darauf hingewiesen, dass sie im Bayerischen Denkmal-Atlas noch nicht kartiert sein können ("im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht kartiert").
Neben den Denkmälern, für die das Benehmen mit der Gemeinde nach Art. 2 BayDSchG hergestellt ist, sind auch Objekte enthalten, für die das Benehmen mit der Gemeinde noch nicht hergestellt werden konnte.
Die Gemeinden werden nach Abschluss des Projekts Ende 2014 in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis im Rahmen einer Stadtratssitzung bzw. Bürgermeisterdienstbesprechung vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege über die Ergebnisse informiert. Anschließend stellt das Landesamt schrittweise das Benehmen mit den Gemeinden her.
Beachten Sie, dass die Denkmaleigenschaft nicht von der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste und von der Kartierung im Bayerischen Denkmal-Atlas abhängt. Auch Objekte, die nicht verzeichnet sind, können Denkmäler sein. Die Verwendung des Bayerischen Denkmal-Atlas oder der hier zur Verfügung gestellten Listenauszüge ersetzt nicht die Beteiligung der zuständigen Genehmigungs- und Denkmalfachbehörden.
Jede Veränderung an oder im Nähebereich von Bau- und Bodendenkmälern bedarf einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 6 und Art. 7 BayDschG. Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, diese gemäß Art. 8 BayDschG unverzüglich den Unteren Denkmalschutzbehörden oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Datenschutzrechtliche Hinweise zum Bayerischen Denkmal-Atlas
Beim Bayerischen Denkmal-Atlas handelt es sich um ein Geoinformationssystem, welches besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden muss. Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege daher auf schriftlichen Widerspruch datenschutzrechtlich Betroffener die das jeweilige Denkmal betreffenden personenbezogenen Angaben aus dem Bayerischen Denkmal-Atlas solange nicht abrufbar gestalten, bis die dann nachfolgende Interessensabwägung zwischen den geltend gemachten schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den schon im voraussetzungslosen Einsichtsrecht für Jedermann in die Bayerische Denkmalliste gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 5 BayDSchG dokumentierten öffentlichen Interesse abgeschlossen ist; der Widerspruch kann gerichtet werden an den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Überwiegt danach das öffentliche Interesse, wird die erneute Freischaltung erfolgen, ggf. in veränderter Form.
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